Bei einer Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug wird ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6‰ die Führerscheinstelle in jedem Fall eine MPU verlangen. Dieser Grenzwert gilt also auch für Radfahrer. Auch bei geringeren Werten kann die MPU angeordnet werden, wenn es sich um eine wiederholte Alkoholfahrt handelt oder besondere Umstände vorliegen (z. B. keine Ausfallerscheinungen trotz hoher BAK oder hohe Alkoholisierung am Vormittag).
Mehrere Jahre wurde in einigen Bundesländern bei jeder strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ab einer BAK von 1,1 ‰ im Wiedererteilungsverfahren zwingend eine MPU angeordnet. Im April 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt, dass der Grenzwert bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt bei 1,6 Promille liegt. Nur wenn neben der strafrechtlichen Entziehung Zusatztatsachen vorliegen, die die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen, ist bei einer BAK von weniger als 1,6 Promille die MPU-Anordnung im Einzelfall zulässig. Eine anwaltliche Beratung ist bei einem Entzug der Fahrerlaubnis immer empfehlenswert.
Einschätzung durch Verkehrspsychologen
Um die Vorbereitung auf eine MPU überhaupt sinnvoll planen zu können, bedarf es in jedem Fall der Einschätzung durch einen Verkehrspsychologen. Nur so kann für den Einzelfall eine Aussage dahingehend getroffen werden, ob ein Fall des Alkoholmissbrauchs oder der Alkoholabhängigkeit vorliegt. Diese Einschätzung bestimmt, ob für das Bestehen der MPU u. a. kontrolliertes Trinken ausreicht oder sog. Abstinenznachweise vorzulegen sind. Kann ein notwendiger Abstinenznachweis nicht vorgelegt werden, führt das automatisch zum Nichtbestehen der MPU. Aber der Nachweis allein sichert kein positives Gutachten, hinzukommen muss immer eine Aufarbeitung der eigenen Geschichte und eine für den Gutachter erkennbare stabile und dauerhafte Verhaltensänderung.
Alkoholmissbrauch
Alkoholmissbrauch schließt die Fahreignung aus, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht über das erforderliche Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Fahren verfügt. Wer trotz hoher BAK, aber ohne sichtbare Zeichen einer Alkoholisierung, oder wiederholt alkoholisiert fährt oder wer die Kontrolle über seinen Alkoholkonsum verloren hat, ist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.
Alkoholabhängigkeit
Ob eine Alkoholabhängigkeit anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sehr hohe Promillewerte, Entzugserscheinungen oder ein Weitertrinken trotz erkannter Schädigung können einschlägige Indizien sein. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig die Leberwerte bestimmt. Sehr hohe Leberwerte sind zwar ein deutlicher Hinweis für erhöhten Alkoholgenuss, aber kein Beweis. Auch andere medizinische Faktoren können die Werte beeinflussen. Genauso sind niedrige Leberwerte kein Entlastungsbeweis. Regelmäßig durchgeführte Leberbefundkontrollen sind trotzdem zum Nachweis der Abstinenz ratsam.
Abstinenzprogramm
Wichtiger ist jedoch die Bestimmung des sog. EtG-Wertes mittels einer mehrmaligen Haar- oder Urinanalyse. Es handelt sich hierbei um ein spezifisches Abbauprodukt von Alkohol. Dieser Wert wird im Rahmen eines anerkannten Abstinenzprogrammes geprüft. In den Fällen von Alkoholmissbrauch sieht das Programm 4 Untersuchungen innerhalb von 6 Monaten vor. Bitte beachten Sie, dass die geforderten Abstinenzbelege in einem Gutachten nur dann sicher anerkannt werden, wenn sie in einem offiziell akkreditierten Labor gewonnen wurden. Der Untersuchungstermin wird erst kurz vorher bekannt gegeben.
Wird eine frühere Abhängigkeit diagnostiziert, kann die MPU nur dann bestanden werden, wenn der Proband nun „trocken“ ist. Dies setzt zwingend eine erfolgreich abgeschlossene Entwöhnungsbehandlung oder Therapie sowie den Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz mittels 6 Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten voraus.
Wichtig ist es in diesen Fällen, sich nicht zu früh zur MPU anzumelden. Selbst wenn die juristische Sperrzeit kürzer ist, muss die Jahresfrist der Abstinenz beachtet werden! Auch die beste Argumentation für eine Verhaltensänderung reicht sonst nicht. Hintergrund ist die hohe Rückfälligkeit in alte Verhaltensmuster bei Personen, die noch kein Jahr abstinent waren.
Zu beachten ist auch, dass ein zu langer Wartezeitraum zwischen Beendigung des Abstinenzprogramms und der MPU-Begutachtung in der Praxis zu einem negativen Gutachten führt.