Untersuchungsanlässe für eine MPU

Meist liegt der Anordnung einer Eignungsuntersuchung ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugrunde. Der Antrag sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Sperrfrist gestellt werden, damit bei Fristende und dem Vorliegen des positiven Gutachtens die Antragsbewilligung erfolgt.

Denkbar ist aber auch, als Inhaber eines Führerscheines zur MPU aufgefordert zu werden. Dafür müssen der Behörde konkrete Anhaltspunkte für Eignungsmängel vorliegen. Dieses kann z.B. eine Auffälligkeiten im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder auch das Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister sein. Auch eine Fahrt mit 1,6 ‰ oder mehr mit dem Fahrrad führt später zur MPU-Anordnung für den Radfahrer, der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist.

Wenn die Fahreignungsbehörde Zweifel an der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers hat, ordnet sie eine MPU zur Abklärung an.

Die häufigsten Fälle, die zur Anordnung einer MPU führen sind:

  • Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6‰
  • Wiederholte Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
  • Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss
  • Besitz oder Konsum illegaler Drogen
  • Erreichen oder Überschreiten von 8 Punkten im Fahreignungsregister
  • Erhebliche Straftat im Straßenverkehr oder mit Aggressionspotential
  • Geistige oder körperliche Mängel

In allen Fällen der MPU-Anordnung muss der Proband für eine positive Begutachtung sein Problem oder die Ursache seiner Auffälligkeit und wie es dazu kam erkannt haben. Er muss sein Verhalten angemessen und ausreichend geändert sowie eine stabile Verhaltensänderung zur Reduzierung des Rückfallrisikos erreicht haben. Davon muss auch der Gutachter überzeugt werden. 

Gegen die Anordnung der Führerscheinstelle zur Vorlage eines Gutachtens gibt es keine Rechtsmittel. Erst wenn die beantragte Neuerteilung verweigert wird oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, können Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren eingelegt werden. Ob Erfolgsaussichten bestehen, sollte mit einem ADAC Vertragsanwalt erörtert werden.